[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgg-12i":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgg","Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-04-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgg\u002Fxml.zip",1206415,"§ 12i","12i","Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde","Assistenzhunde","Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine fachliche Stelle. Die Zulassung ist jährlich durch die fachliche Stelle zu überprüfen. Eine Ausbildungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzulassen, wenn sie 1.über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn die verantwortliche Person der Ausbildungsstätte die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,\n2.über die erforderliche Sachkunde verfügt, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt, und\n3.die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung anwendet.\nDer Antrag muss alle Angaben und Nachweise erhalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 festzustellen. Das Zulassungsverfahren folgt dem Verfahren nach DIN EN ISO\u002FIEC 17065:2013. Die Zulassung einer Ausbildungsstätte ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die fachliche Stelle bescheinigt die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsstätte durch ein Zulassungszertifikat.\nAmtlicher Hinweis: Die bezeichnete technische Norm ist zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.","BGG - Assistenzhunde - § 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde\n\nEine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine fachliche Stelle. Die Zulassung ist jährlich durch die fachliche Stelle zu überprüfen. Eine Ausbildungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzulassen, wenn sie 1.über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn die verantwortliche Person der Ausbildungsstätte die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,\n2.über die erforderliche Sachkunde verfügt, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt, und\n3.die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung anwendet.\nDer Antrag muss alle Angaben und Nachweise erhalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 festzustellen. Das Zulassungsverfahren folgt dem Verfahren nach DIN EN ISO\u002FIEC 17065:2013. Die Zulassung einer Ausbildungsstätte ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die fachliche Stelle bescheinigt die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsstätte durch ein Zulassungszertifikat.\nAmtlicher Hinweis: Die bezeichnete technische Norm ist zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2b",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12h","Haltung von Assistenzhunden","12h",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12g","Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft","12g",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12f","Ausbildung von Assistenzhunden","12f",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12j","Fachliche Stelle und Prüfer","12j",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12k","Studie zur Untersuchung","12k",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12l","Verordnungsermächtigung","12l",[],false]