[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgsg_1994-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgsg_1994","Gesetz über die Bundespolizei","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgsg_1994\u002Fxml.zip",9776153,"§ 15","15","Grundsatz der Verhältnismäßigkeit","Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften","(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.\n(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.\n(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.","BGSG_1994 - Befugnisse - Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften - § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\n\n(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.\n(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.\n(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14","Allgemeine Befugnisse","14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 13","Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten","13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12","Verfolgung von Straftaten","12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Ermessen, Wahl der Mittel","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen","18",[],false]