[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgsg_1994-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgsg_1994","Gesetz über die Bundespolizei","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgsg_1994\u002Fxml.zip",9776155,"§ 17","17","Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen","Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften","(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.\n(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtet werden.\n(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die andere zu der Verrichtung bestellt hat.","BGSG_1994 - Befugnisse - Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften - § 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen\n\n(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.\n(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtet werden.\n(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die andere zu der Verrichtung bestellt hat.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Ermessen, Wahl der Mittel","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Grundsatz der Verhältnismäßigkeit","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Allgemeine Befugnisse","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen","20",[],false]