[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgsg_1994-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgsg_1994","Gesetz über die Bundespolizei","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgsg_1994\u002Fxml.zip",9776167,"§ 27","27","Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte","Datenerhebung","Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um 1.unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder\n2.Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen\nzu erkennen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.","BGSG_1994 - Datenerhebung - § 27 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte\n\nDie Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um 1.unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder\n2.Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen\nzu erkennen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.",{"teil":21},"Teil 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26","Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen","26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Vorladung","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24","Erkennungsdienstliche Maßnahmen","24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27a","Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte","27a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27b","Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung","27b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27c","Gesprächsaufzeichnung","27c",[],false]