[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgsg_1994-33a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgsg_1994","Gesetz über die Bundespolizei","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgsg_1994\u002Fxml.zip",9776183,"§ 33a","33a","Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006\u002F960\u002FJI des Rates übermittelten Daten","Datenverarbeitung und Datennutzung","(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006\u002F960\u002FJI an die Bundespolizei übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.\n(2) Die Bundespolizei erteilt dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.","BGSG_1994 - Datenverarbeitung und Datennutzung - § 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006\u002F960\u002FJI des Rates übermittelten Daten\n\n(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006\u002F960\u002FJI an die Bundespolizei übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.\n(2) Die Bundespolizei erteilt dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 33","Ergänzende Regelungen für die Übermittlung","33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 32a","Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union","32a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Übermittlung personenbezogener Daten","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33b","Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023\u002F977","33b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 34","Abgleich personenbezogener Daten","34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 35","Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten","35",[],false]