[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgsg_1994-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgsg_1994","Gesetz über die Bundespolizei","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgsg_1994\u002Fxml.zip",9776185,"§ 34","34","Abgleich personenbezogener Daten","Datenverarbeitung und Datennutzung","(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat, 1.zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder,\n2.wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.\nDie Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.\n(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.","BGSG_1994 - Datenverarbeitung und Datennutzung - § 34 Abgleich personenbezogener Daten\n\n(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat, 1.zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder,\n2.wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.\nDie Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.\n(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 33b","Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023\u002F977","33b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33a","Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006\u002F960\u002FJI des Rates übermittelten Daten","33a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 33","Ergänzende Regelungen für die Übermittlung","33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 35","Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten","35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 36","Errichtungsanordnung","36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 37","Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes","37",[],false]