[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bgsg_1994-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bgsg_1994","Gesetz über die Bundespolizei","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbgsg_1994\u002Fxml.zip",9776204,"§ 53","53","Ausgleich im Todesfall","Schadensausgleich","(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 52 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.\n(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 52 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 52 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.","BGSG_1994 - Ergänzende Vorschriften - Schadensausgleich - § 53 Ausgleich im Todesfall\n\n(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 52 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.\n(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 52 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 52 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 52","Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs","52",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 51","Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände","51",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 50","Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen","50",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 54","Verjährung des Ausgleichsanspruchs","54",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 55","Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche","55",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 56","Rechtsweg","56",[],false]