[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bho-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bho","Bundeshaushaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbho\u002Fxml.zip",1206699,"§ 21","21","Wegfall- und Umwandlungsvermerke","Aufstellung des Haushaltsplans","(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.\n(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiter umgewandelt werden können.","BHO - Aufstellung des Haushaltsplans - § 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke\n\n(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.\n(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiter umgewandelt werden können.",{"teil":21},"Teil II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Deckungsfähigkeit","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Übertragbarkeit","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Kreditermächtigungen","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Sperrvermerk","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Zuwendungen","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben","24",[],false]