[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bho-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bho","Bundeshaushaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbho\u002Fxml.zip",1206718,"§ 40","40","Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung","Ausführung des Haushaltsplans","(1) Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.\n(2) Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.","BHO - Ausführung des Haushaltsplans - § 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung\n\n(1) Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.\n(2) Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.",{"teil":21},"Teil III",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 39","Gewährleistungen, Kreditzusagen","39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 38","Verpflichtungsermächtigungen","38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 37","Über- und außerplanmäßige Ausgaben","37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 41","Haushaltswirtschaftliche Sperre","41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 42","Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben","42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 43","Kassenmittel, Betriebsmittel","43",[],false]