[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bho-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bho","Bundeshaushaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbho\u002Fxml.zip",1206725,"§ 47","47","Wegfall- und Umwandlungsvermerke","Ausführung des Haushaltsplans","(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.\n(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.\n(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Stellen der Angestellten und Arbeiter entsprechend.","BHO - Ausführung des Haushaltsplans - § 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke\n\n(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.\n(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.\n(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Stellen der Angestellten und Arbeiter entsprechend.",{"teil":21},"Teil III",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 46","Deckungsfähigkeit","46",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 45","Sachliche und zeitliche Bindung","45",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 44","Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen","44",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 48","Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst","48",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 49","Einweisung in eine Planstelle","49",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 50","Umsetzung von Mitteln und Planstellen","50",[],false]