[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bho-69":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bho","Bundeshaushaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbho\u002Fxml.zip",1206747,"§ 69","69","Unterrichtung des Bundesrechnungshofes","Ausführung des Haushaltsplans","Das zuständige Bundesministerium übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat, 1.die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,\n2.die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,\n3.die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.\nEs teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.","BHO - Ausführung des Haushaltsplans - § 69 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes\n\nDas zuständige Bundesministerium übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat, 1.die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,\n2.die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,\n3.die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.\nEs teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.",{"teil":21},"Teil III",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 68","Zuständigkeitsregelungen","68",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 67","Prüfungsrecht durch Vereinbarung","67",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 66","66",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 69a","Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen","69a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 70","Zahlungen","70",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 71","Buchführung","71",[],false]