[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bho-74":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bho","Bundeshaushaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbho\u002Fxml.zip",1206753,"§ 74","74","Buchführung bei Bundesbetrieben","Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung","(1) Bundesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.\n(2) Das zuständige Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof anordnen, daß bei Bundesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.\n(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zulassen.","BHO - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung - § 74 Buchführung bei Bundesbetrieben\n\n(1) Bundesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.\n(2) Das zuständige Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof anordnen, daß bei Bundesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.\n(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zulassen.",{"teil":21},"Teil IV",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 73","Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung","73",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 72","Buchung nach Haushaltsjahren","72",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 71","Buchführung","71",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 75","Belegpflicht","75",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 76","Abschluß der Bücher","76",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 77","Kassensicherheit","77",[],false]