[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bierstv_2010-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bierstv_2010","Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbierstv_2010\u002Fxml.zip",1206957,"§ 26","26","Annullierung im Ausfallverfahren","Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes","(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange die Beförderung des Bieres noch nicht begonnen hat.\n(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument vor Beginn der Beförderung in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.\n(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln. § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.","BIERSTV_2010 - Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes - § 26 Annullierung im Ausfallverfahren\n\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange die Beförderung des Bieres noch nicht begonnen hat.\n(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument vor Beginn der Beförderung in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.\n(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln. § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung","29",[],false]