[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bierstv_2010-35d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bierstv_2010","Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbierstv_2010\u002Fxml.zip",1206972,"§ 35d","35d","Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments","Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes","(1) Während der Beförderung des Bieres kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar 1.in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder\n2.in den Abgangsort.\nDie Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Bieres ablehnt.\n(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.","BIERSTV_2010 - Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes - § 35d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments\n\n(1) Während der Beförderung des Bieres kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar 1.in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder\n2.in den Abgangsort.\nDie Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Bieres ablehnt.\n(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 13",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 35c","Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments","35c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35b","Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren","35b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35a","Zertifizierter Versender","35a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 35e","Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments","35e",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35f","Beförderung im Ausfallverfahren","35f",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 35g","Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung","35g",[],false]