[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bierstv_2010-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bierstv_2010","Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbierstv_2010\u002Fxml.zip",1206985,"§ 41","41","Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer","Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes","(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 5 hl je Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.\n(2) Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.","BIERSTV_2010 - Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes - § 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer\n\n(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 5 hl je Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.\n(2) Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 16",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 40","Haustrunk","40",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 39d","Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung","39d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 39c","Lagerung, Bestandsaufnahme","39c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 42","Steuerentlastung im Steuergebiet","42",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 43","Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs","43",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 44","Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht","44",[],false]