[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bilkoumv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bilkoumv","Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-05-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbilkoumv\u002Fxml.zip",9776347,"§ 10","10","Differenzausgleich im Verhältnis zur Prüfstelle",null,"(1) Ergibt sich, dass die gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs von der Bundesanstalt geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten deckt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, so hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Prüfstelle auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Anerkennungsvertrag von der Prüfstelle zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung.\n(2) Die Prüfstelle hat Überzahlungen aus der gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs an sie geleisteten Vorschusszahlung an die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs vorliegt.","BILKOUMV - § 10 Differenzausgleich im Verhältnis zur Prüfstelle\n\n(1) Ergibt sich, dass die gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs von der Bundesanstalt geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten deckt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, so hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Prüfstelle auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Anerkennungsvertrag von der Prüfstelle zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung.\n(2) Die Prüfstelle hat Überzahlungen aus der gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs an sie geleisteten Vorschusszahlung an die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs vorliegt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Festsetzung der Umlagevorauszahlung","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Ermittlung und Festsetzung des Umlagebetrags","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Mindest- und Höchstumlagebetrag","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Differenzausgleich im Verhältnis zu den Umlagepflichtigen","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Fälligkeit der Umlageforderungen","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Säumniszuschläge und Beitreibung","13",[],false]