[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimag-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimag","Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimag\u002Fxml.zip",1207029,"§ 12","12","Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende",null,"(1) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.\n(2) Angestellte können auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von übertariflichen und außertariflichen Leistungen entsprechend.","BIMAG - § 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende\n\n(1) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.\n(2) Angestellte können auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von übertariflichen und außertariflichen Leistungen entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Beamtinnen und Beamte","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Anwendung des Haushaltsrechts","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Auflösung von Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Überleitung von Verfahren","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 18","Überleitung von Beschäftigten","18",[],false]