[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimag-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimag","Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimag\u002Fxml.zip",1207032,"§ 18","18","Überleitung von Beschäftigten",null,"(1) Die Beamtinnen und Beamten der in § 13 genannten Organisationseinheiten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt. § 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes findet entsprechend Anwendung. Die ersten Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b erhalten ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, die ersten Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes erhalten ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. Satz 3 gilt nur, soweit die Amtsinhaber bisher ein entsprechendes Amt innehatten.\n(2) Die bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.","BIMAG - § 18 Überleitung von Beschäftigten\n\n(1) Die Beamtinnen und Beamten der in § 13 genannten Organisationseinheiten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt. § 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes findet entsprechend Anwendung. Die ersten Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b erhalten ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, die ersten Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes erhalten ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. Satz 3 gilt nur, soweit die Amtsinhaber bisher ein entsprechendes Amt innehatten.\n(2) Die bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 14","Überleitung von Verfahren","14",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 13","Auflösung von Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung","13",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 12","Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende","12",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 19","Verteilung der Versorgungslasten","19",[],false]