[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimag-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimag","Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimag\u002Fxml.zip",1207024,"§ 7","7","Wirtschaftsplan",null,"(1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der -eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,\n-eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,\n-eine Personalplanung\numfasst. In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einzelheiten regelt die Satzung.\n(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.","BIMAG - § 7 Wirtschaftsplan\n\n(1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der -eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,\n-eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,\n-eine Personalplanung\numfasst. In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einzelheiten regelt die Satzung.\n(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Finanzierung","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Organe, Satzung","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Buchung, Jahresabschluss","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Anwendung des Haushaltsrechts","10",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 12\u002F13","ECLI:DE:BVerwG:2014:271114U7C12.13.0","1. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG setzt voraus, dass die mögliche Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes von gewissem Gewicht ist; es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.\n2. Die der informationspflichtigen Stelle nach § 3 Nr. 6 IFG obliegende Beurteilung, ob das Bekanntwerden der begehrten Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, ist gerichtlich voll überprüfbar.\n3. § 3 Nr. 6 IFG schützt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht weitergehend als § 6 Satz 2 IFG deren eigenes Geheimhaltungsinteresse.\n4. Der Verkauf bundeseigener Grundstücke auf der Grundlage eines Bieterverfahrens durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stellt keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dar.","2014-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500083.zip","rechtsprechung",false]