[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschg-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschg","Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschg\u002Fxml.zip",1207081,"§ 28","28","Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen","Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen","Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 1.nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann\n2.nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren\nAnordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.","BIMSCHG - Errichtung und Betrieb von Anlagen - Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen - § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen\n\nDie zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 1.nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann\n2.nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren\nAnordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 27","Emissionserklärung","27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 26","Messungen aus besonderem Anlass","26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 25a","Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind","25a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 29","Kontinuierliche Messungen","29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 29a","Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen","29a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 29b","Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen","29b",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.10.2016 – 4 A 573\u002F14",null,"2016-10-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4672","sachsen_rechtsprechung",false]