[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschg-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschg","Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschg\u002Fxml.zip",1207085,"§ 30","30","Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen","Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen","Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Absatz 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass 1.Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder\n2.Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.","BIMSCHG - Errichtung und Betrieb von Anlagen - Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen - § 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen\n\nDie Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Absatz 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass 1.Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder\n2.Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29b","Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen","29b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29a","Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen","29a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 29","Kontinuierliche Messungen","29",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Auskunftspflichten des Betreibers","31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31a","Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU","31a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 31b","Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU","31b",[],false]