[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschg-31b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschg","Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschg\u002Fxml.zip",1207088,"§ 31b","31b","Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU","Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage","(1) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben.\n(2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne des Absatzes 1.\n(3) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.","BIMSCHG - Errichtung und Betrieb von Anlagen - Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage - § 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU\n\n(1) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben.\n(2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne des Absatzes 1.\n(3) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 31a","Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU","31a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 31","Auskunftspflichten des Betreibers","31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 30","Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen","30",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31c","Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015\u002F2193","31c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31d","Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015\u002F2193","31d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 31l","Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k","31l",[],false]