[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschg-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":105},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschg","Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschg\u002Fxml.zip",1207119,"§ 43","43","Rechtsverordnung der Bundesregierung","Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen","(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1.bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,\n2.bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und\n3.Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.\nDer in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.\n(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.","BIMSCHG - Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen - § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung\n\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1.bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,\n2.bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und\n3.Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.\nDer in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.\n(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.",{"teil":21},"Vierter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 42","Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen","42",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 41","Straßen und Schienenwege","41",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 40","Verkehrsbeschränkungen","40",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 44","Überwachung der Luftqualität","44",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 45","Verbesserung der Luftqualität","45",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 46","Emissionskataster","46",[49,56,62,68,73,78,84,88,93,99],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 24.08.2023 – 7 A 1\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:240823U7A1.22.0","1. Der Begriff der Betriebsanlage in § 2 Abs. 6 und § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG wird auch nach Einfügung des Begriffs der Eisenbahnanlagen in § 1 Abs. 5 ERegG und § 2 Abs. 6a AEG im Sinne der Begriffe der Schienenwege in § 36 BBahnG 1993 und der Bahnanlagen in § 4 EBO verstanden. Der nachträglich eingefügte Begriff der Eisenbahnanlagen hat eine regulierungsrechtliche Bedeutung.\n2. Als notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist eine Maßnahme anzusehen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die anlassgebende Maßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich ist; dabei darf sie nicht wesentlich über Anschluss und Anpassung hinausgehen und unterliegt insoweit räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Eine Folgemaßnahme ist abzugrenzen von anderen Anlagen, die ein umfassendes Planungskonzept benötigen.\n3. Eine Summationsbetrachtung der Lärmimmissionen durch zwei Planvorhaben verschiedener Planungsträger ist jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn die durch das eine Vorhaben verursachten Immissionen dem anderen Planungsträger nicht zugerechnet werden können und insbesondere, wenn diese Immissionen zum Zeitpunkt der Entscheidung über das andere Vorhaben in sachlicher und zeitlicher Hinsicht noch nicht hinreichend konkretisiert sind.","2023-08-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300749.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":57,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"Beim Erlass eines Bebauungsplans eröffnen § 41 BImSchG und die auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene 16. BImSchV der planenden Gemeinde keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Ob Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für Bestandsbebauung zu ergreifen sind, hängt als Ergebnis einer gebundenen Entscheidung davon ab, ob die in § 41 BImSchG genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (wie BVerwG, Urt. v. 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248, Leitsatz 2).",null,"2022-11-24","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6970","sachsen_rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 23.11.2022 – 7 A 9\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:231122U7A9.21.0","1. § 18e Abs. 5 AEG regelt die Klagebegründungsfrist sowie die Folgen einer Fristversäumnis einheitlich für alle Klagen gegen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsentscheidungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und gilt damit auch für Planungen, bei denen gemäß § 11 Abs. 2 VerkPBG, § 39 Abs. 1 Satz 2 AEG das Verfahren nach den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen ist.\n2. Eine vor dem 31. Dezember 2014 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans, die nach der Übergangsregelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV zur weiteren Anwendbarkeit der Schall 03 1990 führt, wird nur durch solche späteren Planänderungen überholt, die ein erneutes Anhörungsverfahren mit öffentlicher Auslegung des Plans erforderlich machen, weil sie das Gesamtkonzept der Planung berühren und die Identität des Vorhabens verändern.\n3. Eine feste Begrenzung der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens bzw. eine Entscheidungsfrist, binnen derer über einen Antrag auf Planfeststellung zu befinden ist, existiert im geltenden Recht nicht. Gleichwohl kann der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens, zumal bei einem langjährigen faktischen Verfahrensstillstand, eine Relevanz für das Verhältnis von Fachplanung und konkurrierender Bauleitplanung sowie das Maß der jeweils gebotenen Rücksichtnahme nicht generell abgesprochen werden.","2022-11-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300153.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":58,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.01.2022 – 1 BvR 1377\u002F21","ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220120.1bvr137721","2022-01-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE447382201.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":58,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 14\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A14.20.0","2021-10-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200268.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 06.09.2018 – 3 A 11\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2018:060918U3A11.15.0","Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs kann eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nach Maßgabe der §§ 41, 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der 16. BImSchV (juris: BImSchV 16) verlangen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).","2018-09-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900013.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":58,"date":82,"source_url":87,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 06.09.2018 – 3 A 14\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2018:060918U3A14.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900012.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":58,"date":91,"source_url":92,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 9 A 16\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:250418B9A16.16.1","2018-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800585.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 – 3 A 1\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U3A1.16.0","1. Ein Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG erledigt sich erst mit der Bestandskraft einer ihn ausfüllenden Regelung in einem nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss.\n2. Gegen die Anwendung der Schall 03 1990 auf Altfälle (§ 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV 2014 \u003Cjuris: BImSchV 16 J: 2014>) bestehen keine durchgreifenden Bedenken.\n3. Bei der Auswahl zwischen Planungsvarianten (hier: oberirdische Streckenführung oder Tunnel) dürfen Kostengesichtspunkte den Ausschlag geben (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Ob dies konkret der Fall ist, hängt von der objektiven Gewichtigkeit der weiteren vom Vorhaben nachteilig betroffenen Belange ab.","2017-06-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700955.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 – 3 A 5\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:080916U3A5.15.0","1. Bei der Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenverkehrslärm nach der 16. BImSchV (juris: BImSchV 16) darf der Schienenbonus in den Übergangsfristen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG n.F. weiter angewendet werden.\n2. Ab welcher Höhe einer Lärmschutzwand die Kosten ihrer Errichtung außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden (§ 41 Abs. 2 BlmSchG), kann im Regelfall auf der Grundlage der sogenannten Bruttokosten beurteilt werden, d.h. ohne die Kosten des statt dessen zu leistenden passiven Schallschutzes und der Außenwohnbereichsentschädigungen in Abzug zu bringen.\n3. Auch wenn die Bauausführung zu erheblichen Beeinträchtigungen der Anwohner führt, genügt es zur Bewältigung des Problems in der Regel, im Planfeststellungsbeschluss den verbindlichen Rahmen des Zumutbaren festzulegen und die Instrumente zu bestimmen, mit denen die Rechte der Betroffenen zu wahren sind.","2016-09-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700002.zip",false]