[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschg-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":101},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschg","Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschg\u002Fxml.zip",1207133,"§ 48","48","Verwaltungsvorschriften","Gemeinsame Vorschriften","(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über 1.Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,\n2.Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,\n3.das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,\n4.die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,\n5.äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,\n6.angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.\nBei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.\n(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.\n(1b) Abweichend von Absatz 1a 1.können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn a)wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder\nb)in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder\n2.kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn a)wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder\nb)in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.\nAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.\n(2) (weggefallen)","BIMSCHG - Gemeinsame Vorschriften - § 48 Verwaltungsvorschriften\n\n(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über 1.Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,\n2.Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,\n3.das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,\n4.die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,\n5.äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,\n6.angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.\nBei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.\n(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.\n(1b) Abweichend von Absatz 1a 1.können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn a)wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder\nb)in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder\n2.kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn a)wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder\nb)in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.\nAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.\n(2) (weggefallen)",{"teil":21},"Siebenter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 47f","Rechtsverordnungen","47f",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 47e","Zuständige Behörden","47e",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 47d","Lärmaktionspläne","47d",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 48a","Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte","48a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 48b","Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen","48b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 49","Schutz bestimmter Gebiete","49",[49,56,60,64,70,75,81,86,91,96],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 1.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN1.25.0",null,"2025-10-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600058.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":59,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 2.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN2.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600057.zip",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":63,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 4.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN4.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600055.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 23.01.2025 – 7 C 4\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2025:230125U7C4.24.0","Der Einwirkungsbereich einer Anlage im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm ist auch bei mehr als zwölf auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht zu erweitern.","2025-01-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500274.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":52,"date":73,"source_url":74,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 23.08.2022 – 4 BN 17\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2022:230822B4BN17.22.0","2022-08-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200618.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 12.12.2019 – 8 C 3\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2019:121219U8C3.19.0","1. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann nur an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts oder einer seiner selbständig angreifbaren Teilregelungen bestehen, nicht an der Klärung einzelner für deren Rechtmäßigkeit erheblicher materiell-rechtlicher Fragen.\n2. Dem Betrieb einer Gaststätte mit Flaschenverkauf ist auch der Lärm zuzurechnen, der nach ihrer täglichen Schließung von denjenigen Gästen ausgeht, die sich zum Konsum in der Gaststätte erworbener Getränke oder zum weiteren Beisammensein auf einer der Gaststätte benachbarten Fläche - etwa einer Grünanlage - aufhalten.\n3. Gesichtspunkte, die ergebnismindernd in eine Lärmprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG eingeflossen sind, können in der Gesamtwürdigung nicht - nochmals - verwendet werden, um die Zumutbarkeit des prognostizierten Lärms zu begründen. Werden einschlägige Grenzwerte nahezu ausgeschöpft, sind Dauer und Kontinuität der Lärmbelastung bei der Gesamtwürdigung besonders zu berücksichtigen.","2019-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000272.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":52,"date":84,"source_url":85,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 08.11.2017 – 4 B 19\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2017:081117B4B19.17.0","2017-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700942.zip",{"title":87,"ecli":52,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 22.05.2014 – 7 B 3\u002F14","Eine atypische, von Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft nicht erfasste Fallgestaltung kann nicht schon dann bejaht werden, wenn die von der Kompostierungsanlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als irrelevant im Sinne der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) anzusehen ist; die Anlage muss auch unter Berücksichtigung der Geruchsemissionen atypisch sein.","2014-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020304.zip",{"title":92,"ecli":52,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 – 7 C 36\u002F11","1. Im Rahmen der Verbandsklage nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes beschränkt sich die Prüfung auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen.\n2. Die in einem Änderungsgenehmigungsverfahren für ein Kraftwerk durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung muss die Umweltauswirkungen des Altbestandes über die Berücksichtigung im Rahmen der Vorbelastung hinaus nur insoweit ermitteln und bewerten, als sich die Änderung auf die Altanlage auswirkt.\n3. Die Irrelevanzregelungen der TA Luft (juris: TA Luft 2002) sind mit dem Luftreinhalterecht der Europäischen Union und dessen nationalrechtlicher Umsetzung in der 22.\u002F39. BImSchV (juris: BImSchV 22, BImSchV 39) vereinbar.","2013-10-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020125.zip",{"title":97,"ecli":52,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 06.02.2013 – I R 8\u002F12","Eine behördliche Anweisung, nach der Altanlagen einen festgelegten Emissionswert ab einem bestimmten Zeitpunkt einhalten sollen (hier: Nr. 5.4.1.2.1 TA Luft 2002), kann in der Regel nicht dahin verstanden werden, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Grenzwerts im Sinne der Rechtsprechung zu Verbindlichkeitsrückstellungen rechtlich bereits vor Ablauf dieses Zeitpunkts entsteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 85\u002F05, BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516; Abweichung vom Senatsurteil vom 27. Juni 2001 I R 45\u002F97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).","2013-02-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201310104.zip",false]