[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschg-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschg","Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschg\u002Fxml.zip",1207136,"§ 49","49","Schutz bestimmter Gebiete","Gemeinsame Vorschriften","(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte 1.ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,\n2.ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,\n3.ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen oder\n4.Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,\nsoweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind, und die Luftverunreinigungen und Geräusche durch Auflagen nicht verhindert werden können.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist. In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten 1.ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben oder\n2.Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet\nwerden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage von der zuständigen Behörde bekannt gegeben wird.\n(3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.","BIMSCHG - Gemeinsame Vorschriften - § 49 Schutz bestimmter Gebiete\n\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte 1.ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,\n2.ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,\n3.ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen oder\n4.Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,\nsoweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind, und die Luftverunreinigungen und Geräusche durch Auflagen nicht verhindert werden können.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist. In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten 1.ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben oder\n2.Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet\nwerden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage von der zuständigen Behörde bekannt gegeben wird.\n(3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.",{"teil":21},"Siebenter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 48b","Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen","48b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 48a","Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte","48a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 48","Verwaltungsvorschriften","48",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 50","Planung","50",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 51","Anhörung beteiligter Kreise","51",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 51a","Kommission für Anlagensicherheit","51a",[],false]