[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschg","Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschg\u002Fxml.zip",1207044,"§ 6","6","Genehmigungsvoraussetzungen","Genehmigungsbedürftige Anlagen","(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1.sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und\n2.andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.\n(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.\n(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber 1.der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,\n2.weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,\n3.der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und\n4.die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.","BIMSCHG - Errichtung und Betrieb von Anlagen - Genehmigungsbedürftige Anlagen - § 6 Genehmigungsvoraussetzungen\n\n(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1.sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und\n2.andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.\n(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.\n(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber 1.der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,\n2.weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,\n3.der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und\n4.die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 5","Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen","5",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 4","Genehmigung","4",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 3","Begriffsbestimmungen","3",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 7","Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen","7",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 8","Teilgenehmigung","8",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 8a","Zulassung vorzeitigen Beginns","8a",[50,57,63,69,74,78,84,89,94,99],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 25.03.2026 – 7 C 4.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:250326U7C4.25.0",null,"2026-03-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600283.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 11.09.2025 – 7 C 7.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:110925U7C7.24.0","Eine geänderte Bewertung bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage, wenn diese auf neuen fachlichen Erkenntnissen beruht. Eine derartige Änderung der Sachlage berührt die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht und kann nur dann berücksichtigt werden, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkt.","2025-09-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500703.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 27.03.2025 – 7 A 3.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:270325U7A3.24.0","Als Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG sind solche Maßnahmen geeignet, die sich in ihrer Wirkung auf die Funktionen des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erstrecken. Daher kommen auch in einem benachbarten Naturraum verwirklichte Ersatzmaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Naturraums zu kompensieren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. September 2024 - 7 C 3.23 - BVerwGE 183, 143 Rn. 12).","2025-03-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500393.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":53,"date":72,"source_url":73,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 21.03.2024 – 7 B 12\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:210324B7B12.23.0","2024-03-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400329.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":53,"date":72,"source_url":77,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 21.03.2024 – 7 B 13\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:210324B7B13.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400328.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 25.01.2024 – 7 A 4\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:250124U7A4.23.0","1. Eine Konverteranlage, in der neben der Umrichtung von Gleich- auf Wechselstrom im baulichen Verbund über nicht eingehauste Transformatoren auch eine Anpassung der Spannungshöhe an das 380 kV-Übertragungsnetz vorgenommen wird, ist zugleich eine Umspannanlage.\n2. Ergibt sich der Standort der Konverteranlage aus einer bestandskräftigen Zulassungsentscheidung zugunsten der an sie anbindenden Stromleitung, ist sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich zulässig.","2024-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400332.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":53,"date":87,"source_url":88,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 24.08.2023 – 7 B 5\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:240823B7B5.23.0","2023-08-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300688.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":53,"date":92,"source_url":93,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 28.06.2023 – 4 BN 39\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:280623B4BN39.22.0","2023-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300548.zip",{"title":95,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":96,"source_url":97,"source_type":98},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 21.06.2023 – 1 B 309\u002F22","2023-06-21","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7021","sachsen_rechtsprechung",{"title":100,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":101,"source_url":102,"source_type":98},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.07.2020 – 1 B 126\u002F20","2020-07-17","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5905",false]