[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschg-67":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":96},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschg","Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschg\u002Fxml.zip",1207163,"§ 67","67","Übergangsvorschrift","Schlussvorschriften","(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.\n(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist.\nDer zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.\n(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.\n(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.\n(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8.\nApril 2013 (BGBl.\nI S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7.\nJanuar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7.\nJanuar 2013 1.die Anlage sich im Betrieb befand oder\n2.eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.\nBestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008\u002F1\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nJanuar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.\nL 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009\u002F31\u002FEG (ABl.\nL 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7.\nJuli 2015 zu erfüllen.\n(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit 1.gentechnisch veränderten Mikroorganismen,\n2.gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,\n3.Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,\nausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort.\nAbsatz 4 gilt entsprechend.\n(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.\nEine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt.\nAbfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14.\nOktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1.\nJuli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz.\nNach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen.\nVerfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1.\nJuli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend.\nSofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.\n(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25.\nJuni 2005 eingeleitet worden sind.\n(11) (weggefallen)","BIMSCHG - Schlussvorschriften - § 67 Übergangsvorschrift [1\u002F2]\n\n(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.\n(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist.\nDer zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.\n(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.\n(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.\n(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8.\nApril 2013 (BGBl.\nI S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7.\nJanuar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7.\nJanuar 2013 1.die Anlage sich im Betrieb befand oder\n2.eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.\nBestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008\u002F1\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nJanuar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.\nL 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009\u002F31\u002FEG (ABl.\nL 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7.\nJuli 2015 zu erfüllen.\n(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit 1.gentechnisch veränderten Mikroorganismen,\n2.gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,\n3.Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,\nausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort.\nAbsatz 4 gilt entsprechend.\n(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.\nEine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt.\nAbfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14.\nOktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1.\nJuli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz.\nNach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen.\nVerfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1.\nJuli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; 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Das sächsische Landesrecht schließt die Zulassung einer Abweichung (§ 67 SächsBO) von der nachbarschützenden Abstandsflächenregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 SächsBO für Windenergieanlagen auch nach der Reduktion des Abstandsmaßes auf 0,1 H nicht aus. 2. Zum Nachbarrechtsschutz gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.",null,"2024-11-25","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7494","sachsen_rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 17.02.2021 – 7 C 7\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2021:170221U7C7.19.0","Anlagen zur Herstellung von Süßgetränken unter Verwendung von Mineralwasser und pflanzlichen Zusatzstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen oder mehr je Tag sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 7.34.2 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.","2021-02-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100331.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":47,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 24.01.2019 – 7 C 15\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2019:240119U7C15.17.0","2019-01-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900390.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 C 7\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:211217U4C7.16.0","Für das Erlöschen einer gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 1. Juli 2005 als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgeltenden ursprünglichen Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage ist allein § 18 BImSchG maßgeblich; eine bauordnungsrechtlich geregelte zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer von Baugenehmigungen ist damit entfallen.","2017-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800257.zip",{"title":70,"ecli":47,"leitsatz":47,"date":71,"source_url":72,"source_type":50},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.10.2016 – 4 A 573\u002F14","2016-10-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4672",{"title":74,"ecli":47,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 06.05.2015 – VIII ZR 255\u002F14","Ein Anspruch auf den in § 27 Abs. 5 EEG 2009 geregelten Formaldehydbonus für den in einer Biomasseanlage aus Biogas erzeugten Strom entsteht nur, wenn die Anlage bereits bei ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Eine erst nachträglich eintretende Genehmigungsbedürftigkeit bringt den Bonusanspruch nicht zur Entstehung.","2015-05-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308412015.zip",{"title":79,"ecli":47,"leitsatz":47,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 – 7 C 16\u002F12","2012-11-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019251.zip",{"title":83,"ecli":47,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":50},"1. Ein Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für Windenergieanlagen setzt grundsätzlich die Beifügung prüffähiger Unterlagen zu den Immissionen der Anlagen voraus. 2. Im Spannungsfeld zwischen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und gebotener regionalplanerischer Zurückhaltung ist ein Kartenmaßstab von 1:100.000 - noch - angemessen. 3. Zur Teilunwirksamkeit eines Regionalplanes.","2012-07-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=2843",{"title":87,"ecli":47,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 – 4 C 12\u002F10","1. § 16 Abs. 5 BImSchG gilt auch für gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen.\n2. Im Fall des Wiederaufbaus einer zerstörten Anlage entbindet § 16 Abs. 5 BImSchG lediglich von der Pflicht, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, nicht jedoch von der Beachtung anderer behördlicher Genehmigungserfordernisse. Die Vorschrift lässt die Pflicht, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, unberührt.","2011-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018396.zip",{"title":92,"ecli":47,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 – 7 C 2\u002F10","1. Regelungsinhalt der Freistellungserklärung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ist allein die Feststellung, dass die Änderung der Anlage keiner Genehmigung bedarf.\n2. Die Freistellungserklärung enthält keine für das Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG verbindliche Feststellung, dass von der Anlagenänderung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG ausgehen und deshalb die Verlängerung der Erlöschenfrist den Zweck des Gesetzes nicht gefährdet.","2010-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017299.zip",false]