[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_10_2010-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_10_2010","Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_10_2010\u002Fxml.zip",1207183,"§ 12","12","Einschränkungen",null,"(1) Für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und die unter diese Verordnung fallen, sind § 4 Absatz 6 bis 8 und § 10 erst von dem Zeitpunkt an anzuwenden, an dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.\n(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen werden, gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen.\n(3) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung in Luftfahrzeugen.","BIMSCHV_10_2010 - § 12 Einschränkungen\n\n(1) Für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und die unter diese Verordnung fallen, sind § 4 Absatz 6 bis 8 und § 10 erst von dem Zeitpunkt an anzuwenden, an dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.\n(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen werden, gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen.\n(3) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung in Luftfahrzeugen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Gleichwertigkeitsklausel","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Schwefelgehalt von Heizöl","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9a","Anforderungen an Wasserstoff als Kraftstoff","9a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Nachweisführung","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen","15",[],false]