[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_12_2000-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_12_2000","Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_12_2000\u002Fxml.zip",9776365,"§ 12","12","Sonstige Pflichten","Erweiterte Pflichten","(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat 1.auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie\n2.eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.\n(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erforderliche Durchführung 1.der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,\n2.der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,\n3.der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie\n4.der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen\nzu erstellen. Die Unterlagen sind bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.","BIMSCHV_12_2000 - Vorschriften für Betriebsbereiche - Erweiterte Pflichten - § 12 Sonstige Pflichten\n\n(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat 1.auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie\n2.eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.\n(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erforderliche Durchführung 1.der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,\n2.der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,\n3.der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie\n4.der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen\nzu erstellen. Die Unterlagen sind bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 11","Weitergehende Information der Öffentlichkeit","11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 10","Alarm- und Gefahrenabwehrpläne","10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9","Sicherheitsbericht","9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 13","Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber","13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Domino-Effekt","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Überwachungssystem","16",[],false]