[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_13_2021-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_13_2021","Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_13_2021\u002Fxml.zip",1207284,"§ 27","27","Emissionsgrenzwerte für Ammoniak","Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2","Sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen Reduktion oder ein Verfahren zur selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, sind Feuerungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass für Ammoniak ein Emissionsgrenzwert von 10 mg\u002Fm³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und von 20 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wird. Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Gasturbinen, die zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen Reduktion einsetzen, für Ammoniak einen Emissionsgrenzwert von 5 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 10 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 20 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. Die Emissionsgrenzwerte nach den Sätzen 1 und 2 sind auf den nach § 3 jeweils maßgeblichen Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen.","BIMSCHV_13_2021 - Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017\u002F1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2 - § 27 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak\n\nSofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen Reduktion oder ein Verfahren zur selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, sind Feuerungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass für Ammoniak ein Emissionsgrenzwert von 10 mg\u002Fm³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und von 20 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wird. Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Gasturbinen, die zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen Reduktion einsetzen, für Ammoniak einen Emissionsgrenzwert von 5 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 10 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 20 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. Die Emissionsgrenzwerte nach den Sätzen 1 und 2 sind auf den nach § 3 jeweils maßgeblichen Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 26","Begriffsbestimmungen","26",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 25","Anwendungsbereich","25",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 24","Weitergehende Anforderungen","24",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 28","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe","28",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 29","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen","29",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 30","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie","30",[],false]