[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_13_2021-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_13_2021","Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_13_2021\u002Fxml.zip",1207291,"§ 29","29","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen","Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2","(1) Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2, des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1, des Absatzes 5 Satz 1, des Absatzes 6 Satz 1 bis 3, des Absatzes 7, des Absatzes 8 Satz 1 und der Absätze 9 und 10 eingehalten werden.\nDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub:\t5 mg\u002Fm³,\nb)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 100 MW aaa)bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg\u002Fkg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg\u002Fkg oder mehr:\t200 mg\u002Fm³,\nbbb)bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen:\t150 mg\u002Fm³,\nbb)100 MW oder mehr:\t100 mg\u002Fm³,\nc)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 100 MW:\t70 mg\u002Fm³,\nbb)100 MW bis weniger als 300 MW:\t50 mg\u002Fm³,\ncc)300 MW oder mehr:\t35 mg\u002Fm³,\nd)anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 100 MW:\t7 mg\u002Fm³,\nbb)100 MW oder mehr:\t5 mg\u002Fm³,\n2.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub:\t10 mg\u002Fm³,\nb)Quecksilber und seine Verbindun- gen, angegeben als Quecksilber:\t0,005 mg\u002Fm³,\nc)Kohlenmonoxid aa)bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW aaa)bei dem Einsatz von naturbelassenem Holz:\t150 mg\u002Fm³,\nbbb)bei dem Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen:\t250 mg\u002Fm³,\nbb)bei einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr aaa)bei dem Einsatz von naturbelassenem Holz:\t200 mg\u002Fm³,\nbbb)bei dem Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen:\t250 mg\u002Fm³,\nd)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, aa)bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW aaa)bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg\u002Fkg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg\u002Fkg oder mehr:\t250 mg\u002Fm³,\nbbb)bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen:\t200 mg\u002Fm³,\nbb)bei einer Feuerungswärmeleis- tung von 100 MW bis weniger als 300 MW:\t200 mg\u002Fm³,\ncc)bei einer Feuerungswärmeleis- tung von 300 MW oder mehr:\t150 mg\u002Fm³,\ne)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 100 MW:\t175 mg\u002Fm³,\nbb)100 MW bis weniger als 300 MW:\t85 mg\u002Fm³,\ncc)300 MW oder mehr:\t70 mg\u002Fm³,\nf)anorganische gasförmige Chlor- verbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff:\t12 mg\u002Fm³,\ng)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff:\t10 mg\u002Fm³,\n3.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und\n4.kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)anorganische gasförmige Fluor- verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff:\t1 mg\u002Fm³,\nb)die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 3 und 4.\n(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.\n(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf 1.bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 10 mg\u002Fm³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 20 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n2.bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 15 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 20 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 40 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n3.bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 12 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 18 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 36 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n4.bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 10 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 16 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 32 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nDie Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien.\n(4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf 1.bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg\u002Fkg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg\u002Fkg oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 250 mg\u002Fm³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 500 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n2.bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Biobrennstoffe ein Emissionsgrenzwert von 225 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 250 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 500 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n3.bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg\u002Fkg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg\u002Fkg oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 250 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 300 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 600 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n4.bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 180 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 220 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 440 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n5.bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 150 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 200 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nDie Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5 befreien.\n(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf 1.bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 200 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n2.bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 200 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen ein Emissionsgrenzwert von 70 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 175 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 350 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n3.bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 150 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert, bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen ein Emissionsgrenzwert von 50 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 85 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 170 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n4.bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 200 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nDie Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien.\n(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, darf 1.bei Einsatz von Brennstoffen mit einem mittleren Chlorgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent trocken oder mehr sowie in Anlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 15 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 35 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 70 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n2.bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 15 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 35 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 70 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n3.bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 9 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 12 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 24 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 darf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz von Brennstoffen mit einem mittleren Chlorgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent trocken oder mehr sowie bei bestehenden Anlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 25 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 50 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 100 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr die in Satz 2 vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.\nDie Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 oder nach Satz 2 befreien.\n(7) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwert für anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 1,5 mg\u002Fm³ nicht überschritten werden.\n(8) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b gelten bezüglich der Anforderung in Anlage 2 Nummer 4 nicht für den Einsatz von 1.naturbelassenem Holz,\n2.Holzabfällen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f oder\n3.ausschließlich aus naturbelassenem Holz hergestellten Brennstoffen, soweit dadurch keine anderen oder höheren Emissionen entstehen als bei Einsatz von naturbelassenem Holz.\nDie Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b gelten bezüglich der Anforderungen in Anlage 2 Nummer 1, 2 und 3 nicht für den Einsatz von Stoffen nach Satz 1, wenn die Ergebnisse der Brennstoffkontrollen nach § 13 zweifelsfrei die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte belegen können.\n(9) Der Betreiber hat in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3, Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4, Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Nachweise über die Einhaltung der die abweichenden Regelungen begründenden brennstoffspezifischen Voraussetzungen, insbesondere durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe auf der Grundlage der Brennstoffkontrollen nach § 13, jeweils bis zum Ablauf des 31.\nMärz eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nDer Betreiber hat die Nachweise nach dem Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 1 jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.\n(10) Der Betreiber einer Anlage, die die Behörde nach Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 oder nach Absatz 6 Satz 4 von der Pflicht zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für den Jahresmittelwert befreit hat, sowie der Betreiber einer Anlage nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2, soweit die Inanspruchnahme dieser abweichenden Regelungen auf die Begrenzung der jährlichen Betriebsstunden zurückgeht, hat jeweils bis zum Ablauf des 31.\nMärz eines Jahres für die vorhergehenden fünf Kalenderjahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nDer Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.","BIMSCHV_13_2021 - Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017\u002F1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2 - § 29 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen [1\u002F4]\n\n(1) Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2, des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1, des Absatzes 5 Satz 1, des Absatzes 6 Satz 1 bis 3, des Absatzes 7, des Absatzes 8 Satz 1 und der Absätze 9 und 10 eingehalten werden.\nDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub:\t5 mg\u002Fm³,\nb)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 100 MW aaa)bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg\u002Fkg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg\u002Fkg oder mehr:\t200 mg\u002Fm³,\nbbb)bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen:\t150 mg\u002Fm³,\nbb)100 MW oder mehr:\t100 mg\u002Fm³,\nc)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 100 MW:\t70 mg\u002Fm³,\nbb)100 MW bis weniger als 300 MW:\t50 mg\u002Fm³,\ncc)300 MW oder mehr:\t35 mg\u002Fm³,\nd)anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 100 MW:\t7 mg\u002Fm³,\nbb)100 MW oder mehr:\t5 mg\u002Fm³,\n2.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub:\t10 mg\u002Fm³,\nb)Quecksilber und seine Verbindun- gen, angegeben als Quecksilber:\t0,005 mg\u002Fm³,\nc)Kohlenmonoxid aa)bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW aaa)bei dem Einsatz von naturbelassenem Holz:\t150 mg\u002Fm³,\nbbb)bei dem Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen:\t250 mg\u002Fm³,\nbb)bei einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr aaa)bei dem Einsatz von naturbelassenem Holz:\t200 mg\u002Fm³,\nbbb)bei dem Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen:\t250 mg\u002Fm³,\nd)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, aa)bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW aaa)bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg\u002Fkg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg\u002Fkg oder mehr:\t250 mg\u002Fm³,\nbbb)bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen:\t200 mg\u002Fm³,\nbb)bei einer Feuerungswärmeleis- tung von 100 MW bis weniger als 300 MW:\t200 mg\u002Fm³,\ncc)bei einer Feuerungswärmeleis- tung von 300 MW oder mehr:\t150 mg\u002Fm³,\ne)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 100 MW:\t175 mg\u002Fm³,\nbb)100 MW bis weniger als 300 MW:\t85 mg\u002Fm³,\ncc)300 MW oder mehr:\t70 mg\u002Fm³,\nf)anorganische gasförmige Chlor- verbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff:\t12 mg\u002Fm³,\ng)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff:\t10 mg\u002Fm³,\n3.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und\n4.kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)anorganische gasförmige Fluor- verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff:\t1 mg\u002Fm³,\nb)die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 3 und 4.\n(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.\n(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf 1.bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 10 mg\u002Fm³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 20 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n2.bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 15 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 20 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 40 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n3.bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 12 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 18 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 36 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n4.bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 10 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 16 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 32 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Emissionsgrenzwerte für 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