[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_13_2021-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_13_2021","Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_13_2021\u002Fxml.zip",1207298,"§ 31","31","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie","Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2","(1) Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas:\t7 mg\u002Fm³,\nb)Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid:\t60 mg\u002Fm³,\nc)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas:\t150 mg\u002Fm³,\n2.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub bei Einsatz von aa)Hochofengas oder Koksofengas:\t10 mg\u002Fm³,\nbb)sonstigen gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff:\t5 mg\u002Fm³,\nb)Kohlenmonoxid bei Einsatz von aa)Erdgas:\t50 mg\u002Fm³,\nbb)Hochofengas oder Koksofengas:\t100 mg\u002Fm³,\ncc)sonstigen gasförmigen Brennstoffen:\t80 mg\u002Fm³,\nc)Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid:\t85 mg\u002Fm³,\nd)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von aa)Flüssiggas:\t5 mg\u002Fm³,\nbb)Erdgas:\t35 mg\u002Fm³,\ncc)Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent:\t200 mg\u002Fm³,\ndd)Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent:\t300 mg\u002Fm³,\nee)sonstigen gasförmigen Brennstoffen:\t35 mg\u002Fm³,\n3.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 200 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW 1.bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 160 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 320 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\n2.bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 200 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nAbweichend von Satz 1 darf bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 135 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 270 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei bestehenden Anlagen, die andere gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofengas oder Koksofengas einsetzen, bei einer Feuerungswärmeleistung 1.bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 300 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\n2.von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 200 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\nwobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet.","BIMSCHV_13_2021 - Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017\u002F1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2 - § 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie\n\n(1) Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas:\t7 mg\u002Fm³,\nb)Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid:\t60 mg\u002Fm³,\nc)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas:\t150 mg\u002Fm³,\n2.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub bei Einsatz von aa)Hochofengas oder Koksofengas:\t10 mg\u002Fm³,\nbb)sonstigen gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff:\t5 mg\u002Fm³,\nb)Kohlenmonoxid bei Einsatz von aa)Erdgas:\t50 mg\u002Fm³,\nbb)Hochofengas oder Koksofengas:\t100 mg\u002Fm³,\ncc)sonstigen gasförmigen Brennstoffen:\t80 mg\u002Fm³,\nc)Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid:\t85 mg\u002Fm³,\nd)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von aa)Flüssiggas:\t5 mg\u002Fm³,\nbb)Erdgas:\t35 mg\u002Fm³,\ncc)Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent:\t200 mg\u002Fm³,\ndd)Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent:\t300 mg\u002Fm³,\nee)sonstigen gasförmigen Brennstoffen:\t35 mg\u002Fm³,\n3.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 200 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW 1.bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 160 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 320 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\n2.bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 200 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nAbweichend von Satz 1 darf bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 135 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 270 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei bestehenden Anlagen, die andere gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofengas oder Koksofengas einsetzen, bei einer Feuerungswärmeleistung 1.bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 300 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\n2.von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 200 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\nwobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie","32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 33","Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen","33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 34","Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen","34",[],false]