[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_13_2021-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_13_2021","Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_13_2021\u002Fxml.zip",1207299,"§ 32","32","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie","Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2","(1) Großfeuerungsanlagen, die flüssige oder gasförmige Produktionsrückstände aus der chemischen Industrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 5, des Absatzes 6 Satz 2 und 3 und des Absatzes 7 eingehalten werden.\nDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub:\t5 mg\u002Fm³,\nb)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: aa)bei ausschließlichem Einsatz von gas- förmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie:\t80 mg\u002Fm³,\nbb)in allen nicht in Doppelbuch- stabe aa genannten Fällen:\t85 mg\u002Fm³,\nc)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:\t100 mg\u002Fm³,\n2.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub:\t10 mg\u002Fm³,\nb)Kohlenmonoxid:\t80 mg\u002Fm³,\nc)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 300 MW: aaa)bei ausschließlichem Einsatz von gasförmigen Produktions- rückständen aus der chemischen Industrie:\t100 mg\u002Fm³,\nbbb)in allen nicht in Dreifach- buchstabe aaa genannten Fällen:\t110 mg\u002Fm³,\nbb)300 MW oder mehr:\t100 mg\u002Fm³,\nd)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: aa)bei ausschließlichem Einsatz von gas- förmigen Produktionsrückständen der chemischen Industrie:\t35 mg\u002Fm³,\nbb)in allen nicht in Doppelbuchstabe aa genannten Fällen: aaa)bei einer Feuerungswärme- leistung von 50 MW bis weniger als 300 MW:\t200 mg\u002Fm³,\nbbb)bei einer Feuerungswärme- leistung von 300 MW oder mehr:\t150 mg\u002Fm³,\n3.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und\n4.kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 100 MW:\t7 mg\u002Fm³,\nbb)100 MW oder mehr:\t5 mg\u002Fm³,\nb)gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 100 MW:\t3 mg\u002Fm³,\nbb)100 MW oder mehr:\t2 mg\u002Fm³,\nc)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff:\t10 mg\u002Fm³,\nd)den Emissionsgrenzwert nach Anlage 2 Nummer 5.\n(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.\n(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei Einsatz von flüssigen Produktionsrückständen der chemischen Industrie allein oder zusammen mit gasförmigen Brennstoffen der chemischen Industrie in 1.bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 10 mg\u002Fm³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 20 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\n2.Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von a)50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 15 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 20 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 40 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\nb)300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 10 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 20 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 40 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\n(4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger 300 MW, in denen gasförmige Produktionsrückstände der chemischen Industrie eingesetzt werden, ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 110 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 220 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nAbweichend von Satz 1 darf in Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 180 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 200 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\n(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf in bestehenden Anlagen, in denen flüssige Produktionsrückstände der chemischen Industrie eingesetzt werden, bei einer Feuerungswärmeleistung von 1.50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 300 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 600 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\n2.100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 150 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 300 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\n3.300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 200 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 290 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 330 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 660 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nAbweichend von Satz 2 darf bei 2003-Altanlagen, deren Brennstoff einen Stickstoffgehalt von 0,6 Gewichts-Prozent übersteigt, ein Emissionsgrenzwert von 380 mg\u002Fm³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 760 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 200 mg\u002Fm³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nAbweichend von Satz 4 darf bei 2003-Altanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind und deren Brennstoff einen Stickstoffgehalt von 0,6 Gewichts-Prozent übersteigt, ein Emissionsgrenzwert von 380 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 760 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 3 darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 150 mg\u002Fm³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 300 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\n(6) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Absatz 1, 3, 4 oder 5 befreien.\nHat die Behörde nach Satz 1 die Anlage von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert befreit oder betreibt der Betreiber eine Anlage nach Absatz 5 Satz 5, so hat der Betreiber bis zum Ablauf des 31.\nMärz eines Jahres für die vorhergehenden fünf Kalenderjahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nDer Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende des Nachweiszeitraums fünf Jahre lang aufzubewahren.\n(7) Der Betreiber hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 3 oder 5 Nachweise über die Erfüllung der die abweichenden Regelungen begründenden brennstoffspezifischen Voraussetzungen, insbesondere durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe auf der Grundlage der Brennstoffkontrollen nach § 13, jeweils bis zum Ablauf des 31.\nMärz eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nDer Betreiber hat die Nachweise nach dem Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 1 jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.","BIMSCHV_13_2021 - Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017\u002F1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2 - § 32 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie [1\u002F2]\n\n(1) Großfeuerungsanlagen, die flüssige oder gasförmige Produktionsrückstände aus der chemischen Industrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 5, des Absatzes 6 Satz 2 und 3 und des Absatzes 7 eingehalten werden.\nDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub:\t5 mg\u002Fm³,\nb)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: aa)bei ausschließlichem Einsatz von gas- förmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie:\t80 mg\u002Fm³,\nbb)in allen nicht in Doppelbuch- stabe aa genannten Fällen:\t85 mg\u002Fm³,\nc)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:\t100 mg\u002Fm³,\n2.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub:\t10 mg\u002Fm³,\nb)Kohlenmonoxid:\t80 mg\u002Fm³,\nc)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 300 MW: aaa)bei ausschließlichem Einsatz von gasförmigen Produktions- rückständen aus der chemischen Industrie:\t100 mg\u002Fm³,\nbbb)in allen nicht in Dreifach- buchstabe aaa genannten Fällen:\t110 mg\u002Fm³,\nbb)300 MW oder mehr:\t100 mg\u002Fm³,\nd)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: aa)bei ausschließlichem Einsatz von gas- förmigen Produktionsrückständen der chemischen Industrie:\t35 mg\u002Fm³,\nbb)in allen nicht in Doppelbuchstabe aa genannten Fällen: aaa)bei einer Feuerungswärme- leistung von 50 MW bis weniger als 300 MW:\t200 mg\u002Fm³,\nbbb)bei einer Feuerungswärme- leistung von 300 MW oder mehr:\t150 mg\u002Fm³,\n3.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und\n4.kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 100 MW:\t7 mg\u002Fm³,\nbb)100 MW oder mehr:\t5 mg\u002Fm³,\nb)gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 100 MW:\t3 mg\u002Fm³,\nbb)100 MW oder mehr:\t2 mg\u002Fm³,\nc)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff:\t10 mg\u002Fm³,\nd)den Emissionsgrenzwert nach Anlage 2 Nummer 5.\n(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.\n(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei Einsatz von flüssigen Produktionsrückständen der chemischen Industrie allein oder zusammen mit gasförmigen Brennstoffen der chemischen Industrie in 1.bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 10 mg\u002Fm³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 20 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\n2.Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von a)50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 15 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 20 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 40 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\nb)300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 10 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 20 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 40 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\n(4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger 300 MW, in denen gasförmige Produktionsrückstände der chemischen Industrie eingesetzt werden, ein Emissionsgrenzwert von 100 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 110 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 220 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nAbweichend von Satz 1 darf in Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 180 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 200 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\n(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf in bestehenden Anlagen, in denen flüssige Produktionsrückstände der chemischen Industrie eingesetzt werden, bei einer Feuerungswärmeleistung von 1.50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 300 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 600 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 31","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie","31",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 30","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie","30",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 29","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen","29",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 33","Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen","33",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 34","Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen","34",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 35","Netzstabilitätsanlagen","35",[],false]