[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_13_2021-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_13_2021","Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_13_2021\u002Fxml.zip",1207305,"§ 34","34","Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen","Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2","(1) Verbrennungsmotoranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, der Absätze 2 bis 6 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und der Absätze 7 und 8 eingehalten werden.\nDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen:\t20 mg\u002Fm³,\nb)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von aa)flüssigen Brennstoffen:\t140 mg\u002Fm³,\nbb)gasförmigen Brennstoffen:\t100 mg\u002Fm³;\n2.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub bei Einsatz von aa)flüssigen Brennstoffen:\t20 mg\u002Fm³,\nbb)gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff:\t10 mg\u002Fm³,\nb)Kohlenmonoxid bei Einsatz von aa)flüssigen Brennstoffen:\t300 mg\u002Fm³,\nbb)gasförmigen Brennstoffen:\t250 mg\u002Fm³,\nc)Methan bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen aa)in Fremdzündungsmotoren im Magerbetrieb:\t900 mg\u002Fm³,\nbb)in anderen als in Doppelbuch- stabe aa genannten Fremdzündungsmotoren:\t300 mg\u002Fm³,\ncc)in Zweistoffmotoren:\t1 330 mg\u002Fm³,\nd)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von aa)flüssigen Brennstoffen:\t140 mg\u002Fm³,\nbb)gasförmigen Brennstoffen:\t100 mg\u002Fm³;\n3.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet;\n4.kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, für Formaldehyd den Emissionsgrenzwert von 20 mg\u002Fm3 überschreitet.\n(2) Bis zum Beginn des 15.\nJuli 2024 gilt abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ein Emissionsgrenzwert für Methan von 1 050 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert.\n(3) Der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Absatz 2 festgelegte Emissionsgrenzwert wird als Gesamtkohlenstoff (C) bei Volllastbetrieb ausgedrückt.\n(4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Verbrennungsmotoren nur Dieselkraftstoff oder leichtes Heizöl, das bezüglich des Schwefelgehalts die Anforderungen an leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt, verwendet werden.\nAbweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung von Schwefeloxiden angewendet werden.\n(5) Für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, sind bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe, ausgenommen Erdgas und Wasserstoff, die Emissionsgrenzwerte des § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen.\n(6) Auf Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich für den Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen und die flüssige Brennstoffe einsetzen, finden folgende abweichende Regelungen Anwendung: 1.Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von 500 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 800 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 1 600 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nAuf bestehende Anlagen finden die emissionsbegrenzenden Anforderungen dieser Nummer keine Anwendung.\n2.Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 festgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd darf kein Mittelwert einen Emissionsgrenzwert von 60 mg\u002Fm³ überschreiten.\n(7) Auf Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen und die gasförmige Brennstoffe einsetzen, finden folgende abweichende Regelungen Anwendung: 1.Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von 200 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 225 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 450 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; abweichend hiervon dürfen bestehende Anlagen einen Emissionsgrenzwert von 450 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 900 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschreiten, wobei der Jahresgrenzwert keine Anwendung findet.\n2.Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 festgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd darf kein Mittelwert einen Emissionsgrenzwert von 60 mg\u002Fm³ überschreiten.\n(8) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 6 oder 7 hat jeweils bis zum Ablauf des 31.\nMärz eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nDer Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.","BIMSCHV_13_2021 - Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017\u002F1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2 - § 34 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen [1\u002F2]\n\n(1) Verbrennungsmotoranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, der Absätze 2 bis 6 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und der Absätze 7 und 8 eingehalten werden.\nDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen:\t20 mg\u002Fm³,\nb)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von aa)flüssigen Brennstoffen:\t140 mg\u002Fm³,\nbb)gasförmigen Brennstoffen:\t100 mg\u002Fm³;\n2.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub bei Einsatz von aa)flüssigen Brennstoffen:\t20 mg\u002Fm³,\nbb)gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff:\t10 mg\u002Fm³,\nb)Kohlenmonoxid bei Einsatz von aa)flüssigen Brennstoffen:\t300 mg\u002Fm³,\nbb)gasförmigen Brennstoffen:\t250 mg\u002Fm³,\nc)Methan bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen aa)in Fremdzündungsmotoren im Magerbetrieb:\t900 mg\u002Fm³,\nbb)in anderen als in Doppelbuch- stabe aa genannten Fremdzündungsmotoren:\t300 mg\u002Fm³,\ncc)in Zweistoffmotoren:\t1 330 mg\u002Fm³,\nd)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von aa)flüssigen Brennstoffen:\t140 mg\u002Fm³,\nbb)gasförmigen Brennstoffen:\t100 mg\u002Fm³;\n3.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet;\n4.kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, für Formaldehyd den Emissionsgrenzwert von 20 mg\u002Fm3 überschreitet.\n(2) Bis zum Beginn des 15.\nJuli 2024 gilt abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ein Emissionsgrenzwert für Methan von 1 050 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert.\n(3) Der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Absatz 2 festgelegte Emissionsgrenzwert wird als Gesamtkohlenstoff (C) bei Volllastbetrieb ausgedrückt.\n(4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Verbrennungsmotoren nur Dieselkraftstoff oder leichtes Heizöl, das bezüglich des Schwefelgehalts die Anforderungen an leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt, verwendet werden.\nAbweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung von Schwefeloxiden angewendet werden.\n(5) Für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, sind bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe, ausgenommen Erdgas und Wasserstoff, die Emissionsgrenzwerte des § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen.\n(6) Auf Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich für den Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen und die flüssige Brennstoffe einsetzen, finden folgende abweichende Regelungen Anwendung: 1.Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von 500 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 800 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 1 600 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nAuf bestehende Anlagen finden die emissionsbegrenzenden Anforderungen dieser Nummer keine Anwendung.\n2.Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 festgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd darf kein Mittelwert einen Emissionsgrenzwert von 60 mg\u002Fm³ überschreiten.\n(7) Auf Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen und die gasförmige Brennstoffe einsetzen, finden folgende abweichende Regelungen Anwendung: 1.Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von 200 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, 225 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und 450 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; 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