[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_13_2021-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_13_2021","Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_13_2021\u002Fxml.zip",1207316,"§ 43","43","Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung","Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3","(1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis 300 MW:\t200 mg\u002Fm³,\nbb)mehr als 300 MW:\t150 mg\u002Fm³,\nb)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:\t25 mg\u002Fm³,\n2.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis 100 MW:\t250 mg\u002Fm³,\nbb)mehr als 100 MW bis 300 MW:\t200 mg\u002Fm³,\ncc)mehr als 300 MW:\t150 mg\u002Fm³,\nb)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:\t50 mg\u002Fm³,\nc)Gesamtkohlenstoff:\t10 mg\u002Fm³,\n3.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg\u002Fm³ nicht überschritten werden. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\n2.mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\n3.mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.","BIMSCHV_13_2021 - Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014\u002F687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3 - § 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung\n\n(1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis 300 MW:\t200 mg\u002Fm³,\nbb)mehr als 300 MW:\t150 mg\u002Fm³,\nb)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:\t25 mg\u002Fm³,\n2.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis 100 MW:\t250 mg\u002Fm³,\nbb)mehr als 100 MW bis 300 MW:\t200 mg\u002Fm³,\ncc)mehr als 300 MW:\t150 mg\u002Fm³,\nb)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:\t50 mg\u002Fm³,\nc)Gesamtkohlenstoff:\t10 mg\u002Fm³,\n3.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg\u002Fm³ nicht überschritten werden. 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