[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_13_2021-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_13_2021","Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_13_2021\u002Fxml.zip",1207317,"§ 44","44","Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung","Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3","(1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfit-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes sowie der Absätze 2 bis 4 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis 100 MW:\t250 mg\u002Fm³,\nbb)mehr als 100 MW bis 300 MW:\t200 mg\u002Fm³,\ncc)mehr als 300 MW:\t150 mg\u002Fm³,\nb)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis 300 MW:\t200 mg\u002Fm³,\nbb)mehr als 300 MW:\t150 mg\u002Fm³,\n2.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.\n(2) Für Ammoniak darf, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 5 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, von 10 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 15 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\n(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 325 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 650 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\n(4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 280 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 560 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 230 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf in Altanlagen, die mehrstufige Venturiwäscher für die Abscheidung von Staub und Schwefeloxiden einsetzen, ein Emissionsgrenzwert von 375 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 750 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 320 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden.","BIMSCHV_13_2021 - Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014\u002F687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3 - § 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung\n\n(1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfit-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes sowie der Absätze 2 bis 4 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis 100 MW:\t250 mg\u002Fm³,\nbb)mehr als 100 MW bis 300 MW:\t200 mg\u002Fm³,\ncc)mehr als 300 MW:\t150 mg\u002Fm³,\nb)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis 300 MW:\t200 mg\u002Fm³,\nbb)mehr als 300 MW:\t150 mg\u002Fm³,\n2.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.\n(2) Für Ammoniak darf, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 5 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert, von 10 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 15 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\n(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 325 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 650 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\n(4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 280 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 560 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 230 mg\u002Fm³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden. 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