[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_13_2021-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_13_2021","Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_13_2021\u002Fxml.zip",1207324,"§ 50","50","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen","Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4","(1) Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 sowie die Anforderungen des § 48 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub:\t5 mg\u002Fm³,\nb)Stickstoffmonoxid und Stickstoff-dioxid, angegebenals Stickstoffdioxid:\t100 mg\u002Fm³,\nc)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,angegeben als Schwefeldioxid:\t35 mg\u002Fm³;\n2.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 darf bei bestehenden Anlagen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 150 mg\u002Fm³ für den Monatsmittelwert und von 500 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei bestehenden Anlagen, wenn 1.die zugeführte Verbrennungsluft eine Temperatur von mehr als 200 Grad Celsius hat oder\n2.der Wasserstoffgehalt des eingesetzten Brennstoffs mehr als 50 Prozent beträgt und der Betreiber die Anlage mit geeigneten Messeinrichtungen für die kontinuierliche Bestimmung des Wasserstoffgehalts im eingesetzten gasförmigen Brennstoff ausgerüstet hat,\nfür Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 200 mg\u002Fm³ für den Monatsmittelwert und von 500 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.","BIMSCHV_13_2021 - Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014\u002F738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4 - § 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen\n\n(1) Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 sowie die Anforderungen des § 48 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Gesamtstaub:\t5 mg\u002Fm³,\nb)Stickstoffmonoxid und Stickstoff-dioxid, angegebenals Stickstoffdioxid:\t100 mg\u002Fm³,\nc)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,angegeben als Schwefeldioxid:\t35 mg\u002Fm³;\n2.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 darf bei bestehenden Anlagen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 150 mg\u002Fm³ für den Monatsmittelwert und von 500 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei bestehenden Anlagen, wenn 1.die zugeführte Verbrennungsluft eine Temperatur von mehr als 200 Grad Celsius hat oder\n2.der Wasserstoffgehalt des eingesetzten Brennstoffs mehr als 50 Prozent beträgt und der Betreiber die Anlage mit geeigneten Messeinrichtungen für die kontinuierliche Bestimmung des Wasserstoffgehalts im eingesetzten gasförmigen Brennstoff ausgerüstet hat,\nfür Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 200 mg\u002Fm³ für den Monatsmittelwert und von 500 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49","Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen","49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 48","Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen","48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 47","Begriffsbestimmungen","47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 51","Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen","51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52","Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen","52",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 53","Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien","53",[],false]