[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_13_2021-59":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_13_2021","Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_13_2021\u002Fxml.zip",1207333,"§ 59","59","Emissionsgrenzwerte","Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5","(1) Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 3 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Ammoniak, sofern zur Minderung derEmissionen von Stickstoffoxiden einVerfahren der selektiven katalytischenoder nichtkatalytischen Reduktioneingesetzt wird:\t10 mg\u002Fm³,\nb)Gesamtstaub:\t5 mg\u002Fm³,\nc)Kohlenmonoxid bei Einsatz von aa)Erdgas:\t50 mg\u002Fm³,\nbb)sonstigen Gasen:\t80 mg\u002Fm³,\nd)Stickstoffmonoxid und Stickstoff-dioxid, angegebenals Stickstoffdioxid:\t100 mg\u002Fm³,\ne)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,angegeben als Schwefeldioxid:\t35 mg\u002Fm³,\n2.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW bei Einsatz von anderen Gasen als Erdgas ein Emissionsgrenzwert von 200 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\n(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen 1.mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n2.mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 150 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.","BIMSCHV_13_2021 - Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017\u002F2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5 - § 59 Emissionsgrenzwerte\n\n(1) Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 3 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass 1.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a)Ammoniak, sofern zur Minderung derEmissionen von Stickstoffoxiden einVerfahren der selektiven katalytischenoder nichtkatalytischen Reduktioneingesetzt wird:\t10 mg\u002Fm³,\nb)Gesamtstaub:\t5 mg\u002Fm³,\nc)Kohlenmonoxid bei Einsatz von aa)Erdgas:\t50 mg\u002Fm³,\nbb)sonstigen Gasen:\t80 mg\u002Fm³,\nd)Stickstoffmonoxid und Stickstoff-dioxid, angegebenals Stickstoffdioxid:\t100 mg\u002Fm³,\ne)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,angegeben als Schwefeldioxid:\t35 mg\u002Fm³,\n2.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW bei Einsatz von anderen Gasen als Erdgas ein Emissionsgrenzwert von 200 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\n(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen 1.mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n2.mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 150 mg\u002Fm³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg\u002Fm³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 58","Begriffsbestimmungen","58",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 57","Anwendungsbereich","57",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 56","Übergangsregelungen","56",[37,41,44],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 60","Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen","60",{"norm_key":42,"title":34,"slug":43},"§ 61","61",{"norm_key":45,"title":30,"slug":46},"§ 62","62",[],false]