[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_13_2021-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_13_2021","Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_13_2021\u002Fxml.zip",1207263,"§ 8","8","Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage","Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb","Wird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen dieses Unterabschnitts sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb im jeweils maßgeblichen Abschnitt 2, 3, 4, 5 oder 6 anzuwenden auf 1.die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie\n2.die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.\nFür die Bestimmung, welche Anforderungen anzuwenden sind, ist die Gesamtleistung der Feuerungsanlage nach erfolgter wesentlicher Änderung maßgeblich.","BIMSCHV_13_2021 - Gemeinsame Vorschriften - Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb - § 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage\n\nWird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen dieses Unterabschnitts sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb im jeweils maßgeblichen Abschnitt 2, 3, 4, 5 oder 6 anzuwenden auf 1.die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie\n2.die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.\nFür die Bestimmung, welche Anforderungen anzuwenden sind, ist die Gesamtleistung der Feuerungsanlage nach erfolgter wesentlicher Änderung maßgeblich.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Ableitbedingungen für Abgase","11",[],false]