[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_16-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_16","Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-06-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_16\u002Fxml.zip",1207355,"§ 3","3","Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen",null,"(1) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.\n(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten: 1.die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen,\n2.die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und\n3.die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.\n(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.","BIMSCHV_16 - § 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen\n\n(1) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.\n(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten: 1.die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen,\n2.die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und\n3.die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.\n(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Immissionsgrenzwerte","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3a","Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur","3a",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 4","Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege","4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 5","Festlegung akustischer Kennwerte für abweichende Bahntechnik und schalltechnische Innovationen","5",[],false]