[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_16-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_16","Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-06-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_16\u002Fxml.zip",1207357,"§ 4","4","Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege",null,"(1) Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.\n(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten: 1.die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen,\n2.die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg,\n3.die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge a)für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowie\nb)für die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche.\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.","BIMSCHV_16 - § 4 Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege\n\n(1) Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.\n(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten: 1.die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen,\n2.die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg,\n3.die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge a)für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowie\nb)für die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche.\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3a","Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur","3a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Immissionsgrenzwerte","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Festlegung akustischer Kennwerte für abweichende Bahntechnik und schalltechnische Innovationen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 2","(zu § 4)","anlage-2",[],false]