[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_17_2013-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_17_2013","Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-05-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_17_2013\u002Fxml.zip",9776413,"§ 20","20","Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen","Messung und Überwachung","(1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 oder anderer Erkenntnisse, insbesondere auf Grund der Beurteilung von periodischen Messungen, Emissionskonzentrationen an Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe a und b zu erwarten sind, die 60 Prozent der Emissionsgrenzwerte überschreiten können, hat der Betreiber die Massenkonzentrationen dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu dokumentieren. § 18 Absatz 5 gilt entsprechend.\n(2) Auf die Ermittlung der Massenkonzentrationen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel durch Funktionskontrollen der Abgasreinigungseinrichtungen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden.","BIMSCHV_17_2013 - Messung und Überwachung - § 20 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen\n\n(1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 oder anderer Erkenntnisse, insbesondere auf Grund der Beurteilung von periodischen Messungen, Emissionskonzentrationen an Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe a und b zu erwarten sind, die 60 Prozent der Emissionsgrenzwerte überschreiten können, hat der Betreiber die Massenkonzentrationen dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu dokumentieren. § 18 Absatz 5 gilt entsprechend.\n(2) Auf die Ermittlung der Massenkonzentrationen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel durch Funktionskontrollen der Abgasreinigungseinrichtungen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Periodische Messungen","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20a","Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs","20a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Störungen des Betriebs","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Jährliche Berichte über Emissionen","22",[],false]