[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_17_2013-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_17_2013","Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-05-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_17_2013\u002Fxml.zip",9776415,"§ 21","21","Störungen des Betriebs","Messung und Überwachung","(1) Ergibt sich aus Messungen, dass Anforderungen an den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage oder zur Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Er hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Absatz 8 Nummer 2 und 3 bleiben unberührt.\n(2) Die zuständige Behörde trägt durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber 1.seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ordnungsgemäßen Betrieb nachkommt oder\n2.die Anlage außer Betrieb nimmt.\n(3) Bei Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, die aus einer oder mehreren Abfallverbrennungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen bestehen, soll die Behörde für technisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen in der Anlagengenehmigung den Zeitraum festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 8 und Anlage 3 unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Nicht abgewichen werden darf von den Emissionsgrenzwerten für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid nach 1.§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und h,\n2.§ 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und h und\n3.Anlage 3 Nummer 2.1, 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6 und 4.1.\n(4) Die Anlage darf in Fällen des Absatzes 3 nicht länger weiterbetrieben werden als, 1.vier aufeinander folgende Stunden und\n2.innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden.\nDie Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf eine Massenkonzentration von 150 mg\u002Fm3 Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. § 4 Absatz 8 und 9, § 8 Absatz 5 sowie § 9 Absatz 4 gelten entsprechend.","BIMSCHV_17_2013 - Messung und Überwachung - § 21 Störungen des Betriebs\n\n(1) Ergibt sich aus Messungen, dass Anforderungen an den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage oder zur Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Er hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Absatz 8 Nummer 2 und 3 bleiben unberührt.\n(2) Die zuständige Behörde trägt durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber 1.seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ordnungsgemäßen Betrieb nachkommt oder\n2.die Anlage außer Betrieb nimmt.\n(3) Bei Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, die aus einer oder mehreren Abfallverbrennungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen bestehen, soll die Behörde für technisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen in der Anlagengenehmigung den Zeitraum festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 8 und Anlage 3 unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Nicht abgewichen werden darf von den Emissionsgrenzwerten für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid nach 1.§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und h,\n2.§ 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und h und\n3.Anlage 3 Nummer 2.1, 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6 und 4.1.\n(4) Die Anlage darf in Fällen des Absatzes 3 nicht länger weiterbetrieben werden als, 1.vier aufeinander folgende Stunden und\n2.innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden.\nDie Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf eine Massenkonzentration von 150 mg\u002Fm3 Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. § 4 Absatz 8 und 9, § 8 Absatz 5 sowie § 9 Absatz 4 gelten entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20a","Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs","20a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Jährliche Berichte über Emissionen","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Veröffentlichungspflichten","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Zulassung von Ausnahmen","24",[],false]