[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_1_2010-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_1_2010","Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-01-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_1_2010\u002Fxml.zip",1207454,"§ 7","7","Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner","Öl- und Gasfeuerungsanlagen","Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1.die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,\n2.die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,\n3.die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und\n4.die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.\nBei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden.","BIMSCHV_1_2010 - Öl- und Gasfeuerungsanlagen - § 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner\n\nÖlfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1.die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,\n2.die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,\n3.die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und\n4.die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.\nBei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Allgemeine Anforderungen","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr","5",{"norm_key":32,"title":25,"slug":33},"§ 4","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Gasfeuerungsanlagen","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Begrenzung der Abgasverluste","10",[],false]