[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_20_1998-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_20_1998","Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_20_1998\u002Fxml.zip",9776441,"§ 6","6","Befüllung der Lagertanks von Tankstellen","Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb","(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik erfasst und dem abfüllenden beweglichen Behältnis zugeleitet werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für vor dem 4. Juni 1998 errichtete Tankstellen, deren jährliche Abgabemenge an Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen 100 Kubikmeter nicht überschreitet.","BIMSCHV_20_1998 - Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb - § 6 Befüllung der Lagertanks von Tankstellen\n\n(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik erfasst und dem abfüllenden beweglichen Behältnis zugeleitet werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für vor dem 4. Juni 1998 errichtete Tankstellen, deren jährliche Abgabemenge an Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen 100 Kubikmeter nicht überschreitet.",{"teil":21},"Zweiter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Bewegliche Behältnisse","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Lagerung in Tanklagern","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Meßöffnungen und Meßplätze","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Genehmigungsbedürftige Anlagen","9",[],false]