[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_30-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_30","Dreißigste Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-02-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_30\u002Fxml.zip",1207605,"§ 14","14","Übergangsregelungen","Anforderungen an Altanlagen","(1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen dieser Verordnung nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung.\n(2) Wird eine biologische Abfallbehandlungsanlage durch Zubau einer oder mehrerer weiterer Behandlungseinrichtungen in der Weise erweitert, dass die vorhandenen und die neu zu errichtenden Behandlungseinrichtungen eine gemeinsame Anlage bilden, so bestimmen sich die Anforderungen für die neu zu errichtenden Behandlungseinrichtungen nach den Vorschriften des zweiten und dritten Teils und die Anforderungen für die vorhandenen Einrichtungen nach den Vorschriften des vierten Teils dieser Verordnung.","BIMSCHV_30 - Anforderungen an Altanlagen - § 14 Übergangsregelungen\n\n(1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen dieser Verordnung nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung.\n(2) Wird eine biologische Abfallbehandlungsanlage durch Zubau einer oder mehrerer weiterer Behandlungseinrichtungen in der Weise erweitert, dass die vorhandenen und die neu zu errichtenden Behandlungseinrichtungen eine gemeinsame Anlage bilden, so bestimmen sich die Anforderungen für die neu zu errichtenden Behandlungseinrichtungen nach den Vorschriften des zweiten und dritten Teils und die Anforderungen für die vorhandenen Einrichtungen nach den Vorschriften des vierten Teils dieser Verordnung.",{"teil":21},"Vierter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Störungen des Betriebes","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Einzelmessungen","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Unterrichtung der Öffentlichkeit","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Zulassung von Ausnahmen","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Weitergehende Anforderungen","17",[],false]