[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_31_2024-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_31_2024","31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-01-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_31_2024\u002Fxml.zip",9776476,"§ 4","4","Besondere Anforderungen","Begrenzung der Emissionen","(1) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass 1.die in Anhang III für die Anlage festgelegten a)Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,\nb)Grenzwerte für diffuse Emissionen und\nc)Grenzwerte für die Gesamtemissionen und\n2.die in Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen eingehalten werden.\n(2) An Stelle der Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 kann ein Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen. Der Reduzierungsplan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.\n(3) Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich Anforderungen ergeben, die über Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 hinausgehen.","BIMSCHV_31_2024 - Begrenzung der Emissionen - § 4 Besondere Anforderungen\n\n(1) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass 1.die in Anhang III für die Anlage festgelegten a)Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,\nb)Grenzwerte für diffuse Emissionen und\nc)Grenzwerte für die Gesamtemissionen und\n2.die in Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen eingehalten werden.\n(2) An Stelle der Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 kann ein Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen. Der Reduzierungsplan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.\n(3) Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich Anforderungen ergeben, die über Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 hinausgehen.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Allgemeine Anforderungen","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Genehmigungsbedürftige Anlagen","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Ableitbedingungen für Abgase","7",[],false]