[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_31_2024-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_31_2024","31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-01-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_31_2024\u002Fxml.zip",9776481,"§ 8","8","Berichterstattung an die Europäische Kommission","Gemeinsame Vorschriften","(1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informationen bekannt. Die Informationen schließen die Erfahrungen aus der Anwendung von Reduzierungsplänen ein.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder die von ihm beauftragte Stelle übermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.","BIMSCHV_31_2024 - Gemeinsame Vorschriften - § 8 Berichterstattung an die Europäische Kommission\n\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informationen bekannt. Die Informationen schließen die Erfahrungen aus der Anwendung von Reduzierungsplänen ein.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder die von ihm beauftragte Stelle übermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Ableitbedingungen für Abgase","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Genehmigungsbedürftige Anlagen","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Unterrichtung der Öffentlichkeit","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Andere oder weitergehende Anforderungen","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Zulassung von Ausnahmen","11",[],false]