[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_32-6b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_32","32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_32\u002Fxml.zip",1207655,"§ 6b","6b","Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen","Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen","(1) Die benannten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000\u002F14\u002FEG sollen die Anträge auf Konformitätsbewertung derjenigen Geräte und Maschinen vorrangig bearbeiten, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 gestellt wurde.\n(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.\n(3) Die benannten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Geräte und Maschinen nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.","BIMSCHV_32 - Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen - § 6b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen\n\n(1) Die benannten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000\u002F14\u002FEG sollen die Anträge auf Konformitätsbewertung derjenigen Geräte und Maschinen vorrangig bearbeiten, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 gestellt wurde.\n(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.\n(3) Die benannten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Geräte und Maschinen nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6a","Anwendung der Notfallverfahren","6a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Mitteilungspflichten","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der Konformitätsbewertung","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6c","Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist","6c",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6d","Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden","6d",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Betrieb in Wohngebieten","7",[],false]