[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bimschv_32-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bimschv_32","32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbimschv_32\u002Fxml.zip",21300533,"§ 8","8","Betrieb in empfindlichen Gebieten","Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen","Die Länder können 1.unter Beachtung des Artikels 17 der Richtlinie 2000\u002F14\u002FEG weitergehende Regelungen für Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang in von ihnen als empfindlich eingestuften Gebieten treffen,\n2.unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Lärmschutzes Regelungen zu weitergehenden Ausnahmen von Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang treffen, soweita)lärmarme Geräte und Maschinen eingesetzt werden, deren Betrieb nicht erheblich stört oder unter Abwägung öffentlicher und privater Belange sowie unter Berücksichtigung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten Vorrang hat, oder\nb)der Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist.","BIMSCHV_32 - Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen - § 8 Betrieb in empfindlichen Gebieten\n\nDie Länder können 1.unter Beachtung des Artikels 17 der Richtlinie 2000\u002F14\u002FEG weitergehende Regelungen für Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang in von ihnen als empfindlich eingestuften Gebieten treffen,\n2.unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Lärmschutzes Regelungen zu weitergehenden Ausnahmen von Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang treffen, soweita)lärmarme Geräte und Maschinen eingesetzt werden, deren Betrieb nicht erheblich stört oder unter Abwägung öffentlicher und privater Belange sowie unter Berücksichtigung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten Vorrang hat, oder\nb)der Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Betrieb in Wohngebieten","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6d","Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden","6d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6c","Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist","6c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Ordnungswidrigkeiten","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Übergangsvorschrift","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Anpassungsvorschrift","11",[],false]